Allgemeine Verkaufs- und Leistungsbedingungen
der Verpackungsberatung Hage GmbH & Co. KG

 

1. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Vertragsschluss
§ 3 Umfang der Lieferung und Leistung, Leistungsfristen, Selbstbelieferungsvorbehalt
§ 4 Preise, Kosten 3
§ 5 Rücknahme und Verwertung von Verpackungen
§ 6 Zahlungsbedingungen
§ 7 Eigentumsvorbehalt
§ 8 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden
§ 9 Geheimhaltung
§ 10 Sonstiges: Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Datenverarbeitung, salvatorische Klausel

2. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE LIEFERUNG VON WAREN SOWIE FÜR DIE HERSTELLUNG UND LIEFERUNG VON WAREN NACH INDIVIDUALANFERTIGUNG

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Leistungsumfang
§ 3 Gefahrübergang
§ 4 Vorzeitige Beendigung bei Werklieferverträgen
§ 5 Gewährleistung und allgemeine Haftung

3. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIENSTLEISTUNGEN

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Haftung



A.  Allgemeine Bedingungen

§ 1 Geltungsbereich

 

  1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Leistungsbedingungen gelten für alle unsere Tätigkeitsfelder. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Leistungsbedingungen finden damit sowohl für die Lieferung von Waren und Software, für Dienst- und Werkleistungen, wie insbesondere Service- und Reparaturleistungen, sowie für Schulungen Anwendung.

  2. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Leistungsbedingungen gelten in unserem Verhältnis zum Kunden ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte, sowie für alle geschäftlichen Kontaktaufnahmen zum Kunden, wie zum Beispiel für die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder der Anbahnung eines Vertrages, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird. Der Geltung allgemeiner Bestell- oder Einkaufsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

  3. Die Entgegennahme unserer Leistungen und Lieferungen durch den Kunden gilt als Anerkennung der Geltung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Leistungsbedingungen.

 

§ 2 Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind, soweit nicht anders vereinbart, freibleibend und unverbindlich.
  2. An einen Auftrag sind wir erst gebunden, wenn er von uns schriftlich durch eine Auftragsbestätigung bestätigt worden ist oder wir mit der Auftragsausführung beginnen.

 

§ 3 Umfang der Lieferung und Leistung, Leistungsfristen, Selbstbelieferungsvorbehalt

  1. Für den Umfang unserer Lieferung oder Leistung ist unser schriftliches Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Beruhte unser Angebot oder unsere Auftragsbestätigung auf Angaben des Kunden (Daten, Zahlen, Abbildungen, Zeichnungen, Systemvoraussetzungen, etc.), so ist unser Angebot nur dann verbindlich, wenn diese Angaben zutreffend waren. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Auftrag nicht entsprechend den Angaben des Kunden durchgeführt werden kann, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern und soweit der Kunde nicht bereit ist, die von uns vorgeschlagene Ersatzlösung zu akzeptieren und gegebenenfalls tatsächlich entstehende Mehrkosten zu übernehmen.

  2. Wir sind bei sämtlichen Lieferungen und Leistungen in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen.

  3. Sobald uns die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden bekannt wird, sind wir berechtigt, Warenlieferungen und Leistungen nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Unbeschadet bleibt unser Recht, von einzelnen bereits im Einzelfall abgeschlossenen Verträgen zurückzutreten, wenn und soweit der Kunde innerhalb einer angemessenen Nachfrist eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht erbringt.

  4. Liefer- und Leistungsfristen und -termine stellen stets bestmögliche Angaben dar, sind aber generell unverbindlich. Der Beginn der Lieferfrist sowie die Einhaltung von bindend vereinbarten Lieferterminen setzt voraus, dass der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen frist- und ordnungsgemäß erbringt, er alle beizubringenden Unterlagen bereitstellt und etwaig vereinbarte Vorauszahlungen leistet.

  5. Im Falle höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter und außergewöhnlicher Umstände, insbesondere durch Epidemien oder Pandemien, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen oder andere unabwendbare Ereignisse, geraten wir nicht in Verzug. Wir sind in diesem Fall auch dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir uns bereits im Verzug befinden. Wir geraten insbesondere nicht in Verzug bei Lieferverzögerungen, soweit diese durch nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Lieferanten verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

  6. Sofern wir für unsere Leistungserbringung ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, stehen vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen unter dem Vorbehalt unserer richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten/Subunternehmer mit den Lieferungen und Leistungen, die wir für die Ausführung benötigen. Sollte aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, eine solche richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung/Leistungserbringung nicht erfolgen, geraten wir nicht in Verzug. Wir sind in diesem Fall zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir werden den Kunden unverzüglich über derartige Leistungshindernisse informieren und etwaig bereits erbrachte Leistungen des Kunden unverzüglich erstatten.

  7. Sind wir vertraglich zur Vorleistung verpflichtet, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die uns zustehende Gegenleistung auf Grund schlechter Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet ist oder sonstige Leistungshindernisse drohen, wie zB im Falle höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter und außergewöhnlicher Umstände, insbesondere durch Epidemien oder Pandemien, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen oder andere unabwendbare Ereignisse, oder durch Export- oder Importverbote, durch Kriegsereignisse, Insolvenz von Zulieferern oder krankheitsbedingte Ausfälle notwendiger Mitarbeiter.

 

§ 4 Preise, Kosten

  1. Unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich, sofern nicht schriftlich anders vereinbart ist, bei Lieferungen stets „ab Werk“ (EXW Incoterms 2020). Bei Leistungen beziehen sich die Preise auf die Leistungserfüllung am vereinbarten Leistungsort. Bei Rechnungsstellung wird die Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.

  2. Bei Vereinbarung einer Leistungsfrist von über vier Monaten zwischen dem Zeitpunkt der Bestätigung der Bestellung und der Ausführung der Leistung sind wir berechtigt, zwischenzeitlich durch Preiserhöhungen für uns eingetretene Steigerungen der Kosten in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben. Dasselbe gilt, wenn eine Leistungsfrist von unter vier Monaten vereinbart war, aber die Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, durch uns erst später als vier Monate nach der Bestätigung der Bestellung erbracht werden kann.

  3. Bei von uns zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen erfolgt eine Vergütung – auch im Falle einer zuvor abgegebenen Kostenschätzung – grundsätzlich auf Zeithonorarbasis nach tatsächlich aufgewendeter Zeit, sofern nicht eine pauschale Vergütung vereinbart wurde. Die Einheiten der Zeiterfassung und die aktuellen Stundensätze entnehmen Sie bitte unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung.

  4. Spesen und Reisekosten werden, soweit nicht anders vereinbart, gesondert abgerechnet. Die aktuellen Reisekosten- und Spesensätze entnehmen Sie bitte unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung.

 

§ 5 Rücknahme und Verwertung von Verpackungen

  1. Soweit wir nach § 15 Abs. 1 Verpackungsgesetz als Herstellerin oder Vertreiberin von Verpackungen zu einer Rücknahme von gebrauchten, restentleerten Verpackungen gleicher Art, Form und Größe verpflichtet sind, trägt die Kosten der Rücknahme abweichend von § 15 Abs. 1 S. 1 VerpG der Kunde, wenn es sich bei diesem um einen Hersteller, nachfolgenden Vertreiber oder Endverbraucher der Verpackung im Sinne des Verpackungsgesetzes und keine private Haushaltung handelt.

  2. Wir behalten uns gegenüber solchen Kunden ferner vor, den Kunden hinsichtlich der Rücknahme an einen, vom dem Ort der tatsächlichen Übergabe abweichenden Ort, insbesondere auf eine zentrale Annahmestelle nach § 15 Abs. 2, zu verweisen. Über entsprechende Rückgabemöglichkeiten informieren wir auf unserer Website unter nachfolgendem Link: www. boxitut-shop.de/verpackungsruecknahme

 

§ 6 Zahlungsbedingungen

  1. Falls vertraglich nichts anderes vereinbart ist, wird unsere Forderung 30 Tage nach Zugang der Lieferung bzw. nach vollständiger Erbringung unserer Leistung, ohne jeden Abzug fällig.

  2. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt Abzüge vorzunehmen.

  3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so hat er uns die entstehenden Verzugsschäden zu ersetzten, insbesondere Zinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Kommt der Kunde mit der Zahlung eines fälligen Betrages oder Teilbetrages länger als 14 Tage in Verzug, verstößt der Kunde gegen die sich aus einem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen oder wird die uns zustehende Gegenleistung auf Grund schlechter Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, so wird der gesamte Rest sämtlicher offenstehender Forderungen sofort zur Zahlung fällig.

  4. Zahlung durch Wechsel oder Akzepte ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur zahlungshalber. Soweit dadurch zusätzliche Kosten entstehen, sind diese vom Kunden zu tragen.

  5. Gegen unsere Vergütungsansprüche kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes im Übrigen nur befugt, sofern es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

  6. Die Abtretung von Forderungen gegen uns durch den Kunden bedarf unserer vorherigen Genehmigung, die wir nur aus wichtigem Grund verweigern werden.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem abgeschlossenen Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an gelieferten Waren vor.

  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich in Text- oder Schriftform zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

  4. Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
  5. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

  6. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in vorstehender Ziffer A. § 6 Nr. 2. genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

  7. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

  8. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

  9. Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Der Kunde muss die Vorbehaltsware auf unser Verlangen hin auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

  10. Sofern die Wirksamkeit dieses Eigentumsvorbehaltes von dessen Registrierung, z. B. in öffentlichen Registern im Land des Kunden, abhängig ist, sind wir berechtigt und vom Kunden bevollmächtigt, diese Registrierung auf Kosten des Kunden zu bewirken. Der Kunde ist verpflichtet, alle für diese Registrierung notwendigen Mitwirkungsleistungen seinerseits kostenfrei zu erbringen.

 

§ 8 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden

  1. Der Kunde hat uns und unsere Mitarbeiter in zumutbarem, üblichem Umfang zu unterstützen.

  2. Materialien, Informationen und Daten, die wir zur Erbringung unserer Leistungen benötigen, hat uns der Kunde zur Verfügung zu stellen. Daten und Datenträger müssen technisch einwandfrei sein.

  3. Der Kunde hat uns unmittelbar bei Vertragsschluss die ihm von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu übermitteln. Der Kunde hat uns zudem jederzeit über Änderungen der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu informieren. Sollte uns aufgrund einer fehlenden, unrichtigen oder unvollständigen Meldung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Kunden ein Schaden entstehen, insbesondere aufgrund eines daraus folgenden Entfalls der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen nach §§ 4 Ziff. 1 lit b), 6a UstG ein Schaden entstehen, so ist uns der Kunde zum Ersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, sofern der Kunde die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

 

§ 9 Geheimhaltung

  1. Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrages sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind („vertrauliche Informationen“), geheim zu halten und sie – soweit nicht vorher ausdrücklich schriftlich genehmigt oder zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzuleiten oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Diese Geheimhaltungspflicht bleibt für weitere fünf Jahre nach vollständiger Erfüllung oder Beendigung des Auftrages bestehen.

  2. Die Verpflichtungen nach Ziff. 1 gelten ebenfalls für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Ziff. 1 GeschGehG.

  3. Der Kunde verpflichtet sich Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Ziff. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, mit den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen vor der Erlangung durch Dritte zu schützen. Die Geheimhaltungsmaßnahmen haben mindestens der verkehrsüblichen Sorgfalt sowie dem Schutzniveau zu entsprechen, das der Kunde für eigene Geschäftsgeheimnisse derselben Kategorie anwendet.

  4. Ausgenommen hiervon sind diejenigen vertraulichen Informationen,

    - die dem Kunden bereits vor Beginn der Vertragsverhandlungen bekannt waren oder die von Dritten als nicht vertraulich mitgeteilt werden, sofern diese nicht ihrerseits gegen Vertraulichkeitspflichten verstoßen,
    - welche der Kunde unabhängig entwickelt hat,
    - die ohne Verschulden oder Zutun des Kunden öffentlich bekannt sind oder werden oder
    - die aufgrund gesetzlicher Pflichten oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offen zu legen sind.

Im letztgenannten Fall hat der Kunde uns vor der Offenlegung unverzüglich zu informieren. Beruft sich der Kunde auf eine der vorstehenden Ausnahmen, so trifft ihn insoweit die Beweislast. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Vertraulichkeit bleiben unberührt.

  1. Der Kunde ist nicht berechtigt Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands im Sinne des § 3 Abs. 1 GeschGehG („Reverse Engineering“)  zu erlangen, sofern das Produkt oder der Gegenstand nicht öffentlich verfügbar gemacht wurde.

 

§ 10 Sonstiges: Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Datenverarbeitung, salvatorische Klausel

  1. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Sonnenbühl.

  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das Landgericht Tübingen, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Kunde in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt. Als Ausnahme hierzu sind wir auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

Kaufmann ist jeder Unternehmer, der im Handelsregister eingetragen ist oder der ein Handelsgewerbe betreibt und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt. Der Kunde hat seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland, wenn er im Ausland seinen Geschäftssitz hat.

  1. Dem Kunden ist bekannt, dass Daten aus dem Geschäftsverkehr, auch personenbezogene Daten, gespeichert und im Rahmen der geschäftlichen Erforderlichkeit verarbeitet und an Dritte übermittelt werden müssen. Mit dieser Datenerfassung und -verarbeitung ist der Kunde einverstanden.

  2. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

  3. Der Kunde ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen nur insoweit berechtigt, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Für die vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

B. Besondere Bedingungen für die Lieferung von Waren sowie für die Herstellung und Lieferung von Waren nach Individualanfertigung

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden besonderen Bedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen unter Ziffer A., für sämtliche Verträge mit dem Kunden über die Lieferungen von Waren sowie für die Herstellung und Lieferung von Waren nach individuellen Vorgaben des Kunden (Individualanfertigungen).

 

§ 2 Leistungsumfang

 

  1. Geschuldet ist die Übertragung des Eigentums und Überlassung des Kaufgegenstandes. Der Einbau, die Installation oder eine Konfiguration des Kaufgegenstandes ist nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.

  2. Eine Transportversicherung für zu versendende Waren wird nur auf ausdrücklichen Wunsch hin abgeschlossen. Die Transportversicherung wird dann im Namen und auf Rechnung des Kunden abgeschlossen.

 

§ 3 Gefahrübergang

  1. Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht, sofern nicht abweichend vereinbart, mit Übergabe der Ware zum Versand auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Kunden liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

  2. Sofern mit dem Kunden eine Abnahme vereinbart ist, geht die Gefahr im Zeitpunkt der Abnahmeerklärung auf den Kunden über. Der Kunde wird die Abnahme der Ware oder der fertiggestellten Leistung, innerhalb der vereinbarten, sonst innerhalb einer angemessenen, spätestens aber innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Übergabe bzw. – sofern eine Übergabe nach Art der Leistung ausgeschlossen ist – nach Fertigstellung, abnehmen. Im Falle einer abzunehmenden Leistung beginnt die Frist mit der Mitteilung von uns an den Kunden, dass die Leistung fertiggestellt ist. Die von uns erbrachte Leistung, gilt mit Ablauf der vereinbarten Frist für die Abnahme als abgenommen, wenn der Kunde weder die Abnahme in Text- oder Schriftform erklärt, noch uns in Text- oder Schriftform darlegt, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Auf diese Rechtsfolge werden wir den Kunden bei der Mitteilung zur Fertigstellung des Werkes hinweisen.


§ 4 Vorzeitige Beendigung bei Werklieferverträgen

 

Bei Werklieferverträgen nach § 650 BGB gilt:

  1. Erfolgt vor Vollendung unserer Werklieferungsleistung eine Kündigung durch den Kunden, ist der Kunde zur Zahlung der vollen vereinbarten Vergütung, abzüglich unserer infolge der Aufhebung des Vertrags ersparter Aufwendungen, verpflichtet. Anrechnungspflichtig ist ferner, was wir durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erzielen oder böswillig nicht erzielen.

  2. Die Parteien sind sich einig, dass abweichend von § 648 Satz 3 BGB vermutet wird, dass uns 10 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Den Parteien bleibt die Möglichkeit, höhere oder niedrigere ersparte Aufwendungen oder anderweitigen oder böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerb nachzuweisen.

 

§ 5 Gewährleistung und allgemeine Haftung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen beträgt ein Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Nach Ablauf dieses Jahres dürfen wir insbesondere auch die Nacherfüllung verweigern, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche gegen uns auf Minderung, Rücktritt oder Schadenersatz entstehen. Diese Verjährungsfristverkürzung gilt nicht für andere Schadensersatzansprüche als solche wegen verweigerter Nacherfüllung und sie gilt generell nicht für Ansprüche bei arglistigem Verschweigen des Mangels

  1. , bei Übernahme einer Garantie oder bei Vorsatz.

  2. Zur Bestimmung der Mangelfreiheit der Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs geht, soweit bestehend, eine Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien den objektiven Anforderungen im Sinne des § 434 Abs. 3 BGB an die Sache vor.  

  3. Eine vorausgesetzte Verwendung der Sache im Sinne des § 434 Abs. 2 Ziff. 2 BGB, setzt eine umfassende schriftliche Information des Kunden über den von ihm geplanten Verwendungszweck vor Vertragsschluss, sowie unsere in dieser Kenntnis ausdrücklich erklärte Zustimmung voraus.

  4. Die von uns gelieferte Sache genügt den objektiven Anforderungen an die übliche Beschaffenheit im Hinblick auf die Haltbarkeit der Sache nach § 434 Abs. 3 S. 1 Ziff. 2, S. 2 BGB, wenn die Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Fähigkeit hat, ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung zu behalten.

  5. Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung wegen Mängeln der von uns zu erbringenden Leistung oder Lieferung bestehen nach den folgenden Bestimmungen:
    1. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Sache zu Prüfungszwecken zu übergeben.
    1. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
    1. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
    1. Im Falle eines Mangels sind wir berechtigt eine Nachlieferung davon abhängig zu machen, dass der Kunde uns die mangelhafte Sache sowie gezogene Nutzung Zug um Zug nach §§ 346 bis 348 BGB zurückgewährt. Eine Pflicht zur Rücknahme der ersetzten Sache besteht nicht.
    1. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.
      1. Hat der Kunde die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, nachdem der Mangel offenbar wurde, sind wir nicht verpflichtet, dem Kunden die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.
      1. Hat der Kunde die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, sind wir im Rahmen der Nacherfüllung nur dann verpflichtet, dem Kunden die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen, sofern er uns zuvor Gelegenheit zur eigenen Vornahme dieser Handlungen binnen angemessener Frist gegeben hat.
      1. Die Aufwendungen der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, trägt der Kunde.
      1. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

  1. Der Kunde kann Schadensersatz nur verlangen:

    1. Für Schäden, die auf
  • einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder

  • auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen

beruhen, die nicht vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) und nicht Haupt- oder Nebenpflichten im Zusammenhang mit Mängeln unsere Lieferungen oder Leistungen sind.

    1. Für Schäden, die auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) unsererseits, eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) im Sinne der vorstehenden Unterabschnitte 3.1 und 3.2 sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
    1. Weiter haften wir für Schäden aufgrund der fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit Mängeln unserer Lieferung oder Leistung (Nacherfüllungs- oder Nebenpflichten) und
    1. für Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns ausdrücklich erteilten Garantie (Zusicherung) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen.
  1. Im Falle der einfach-fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise zu erwartenden, bei Vertragsschluss bei Anwendung ordnungsgemäßer Sorgfalt für uns vorhersehbaren Schaden beschränkt.

  2. Schadenersatzansprüche des Kunden im Falle der einfach-fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit.

  3. Rechte des Kunden nach den Paragrafen 445a, 445b und 478 BGB für den Fall, dass der Kunde oder dessen weitere Abnehmer in einer Lieferkette in Anspruch genommen werden, bleiben nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen im Übrigen unberührt:

    1. Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass die Aufwendungen für die Nacherfüllung erforderlich waren und er nicht gegenüber seinem Käufer nach  § 439 Abs. 4 BGB die Nacherfüllung hätte verweigern oder auf billigere Weise nacherfüllen können.
    1. Der Anspruch aus § 445a Abs. 1 BGB verjährt gem. § 445b Abs. 1 BGB in zwei Jahren ab Ablieferung durch uns an den Kunden. Diese Frist gilt auch dann, wenn nach § 438 BGB eine längere Frist gelten würde.
    1. Die Verjährung der in den §§ 437 und 445a Abs. 1 BGB bestimmten Ansprüche des Kunden gegen uns wegen des Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Kunde die Ansprüche seines Käufers erfüllt hat, sofern im Verhältnis des Kunden zu dessen Käufer die Ansprüche noch nicht verjährt waren. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die Sache dem Kunden abgeliefert haben.
  1. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches gilt zusätzlich Folgendes:

Die Mängelansprüche des Kunden, insbesondere die Ansprüche auf Nacherfüllung, Rückgriff, Rücktritt vom Vertrag, Minderung und Schadensersatz, setzen voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich in Text- oder Schriftform Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von vierzehn Tagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von vierzehn Tagen ab Lieferung in Text- oder Schriftform anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.

  1. Ansprüche gegen uns aus gesetzlich zwingender Haftung, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt und bestehen in gesetzlichem Umfang binnen der gesetzlichen Fristen.

 

C.  Besondere Bedingungen für Dienstleistungen

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden besonderen Bedingungen für Dienstleistungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen unter Ziffer A. für sämtliche Verträge mit dem Kunden über die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere für Service- und Beratungsleistungen zu Verpackungsmöglichkeiten und den angebotenen Produkten.


§ 2 Haftung

  1. Der Kunde kann Schadensersatz nur verlangen:
    1. Für Schäden, die auf
  • einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder
  • auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen

beruhen, die nicht vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) und nicht Haupt- oder Nebenpflichten im Zusammenhang mit Mängeln unserer Leistungen sind.

    1. Für Schäden, die auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) unsererseits, eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) im Sinne der vorstehenden Unterabschnitte 1.1 und 1.2 sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.

  1. Im Falle der einfach-fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise zu erwartenden, bei Vertragsschluss bei Anwendung ordnungsgemäßer Sorgfalt für uns vorhersehbaren Schaden beschränkt.

  2. Schadenersatzansprüche des Kunden im Falle der einfach-fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit.

  3. Schadenersatzansprüche gegen uns aus gesetzlich zwingender Haftung, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt und bestehen in gesetzlichem Umfang binnen der gesetzlichen Fristen.